• Thema des Monats
    • Änderungen bei der Überbrückungsrente (10)
      Ab dem 1. Januar 2024 ändern sich die Regelungen zur Feststellung des Anspruchs auf eine Überbrückungsrente. Der Anspruch auf diese Altersrente wird vor dem 1. Januar 1999 nicht mehr von der Arbeit des Anspruchsberechtigten unter besonderen Bedingungen oder besonderer Art abhängig sein. Dies ist eine vorteilhafte Änderung, da sie nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf diese Altersrente führt eine vorzeitige Pensionierung für diesen Versichertenkreis. Darüber hinaus wurden die Regelungen zur Entschädigung und Aussetzung der Überbrückungsrente bei gleichzeitiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Personen, die eine solche Altersrente beziehen, klargestellt.
  • Arbeitsrecht
    • Elternzeit nach Verordnungsänderungen (15)
      Eines der grundlegenden Arbeitnehmerrechte im Zusammenhang mit der Elternschaft ist das Recht auf Elternurlaub. Dieser Urlaub wird auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt, der in Papierform oder in elektronischer Form eingereicht wird. Ein Arbeitnehmer mit Anspruch auf Erziehungsurlaub kann das Recht auf Arbeitszeitverkürzung geltend machen. Durch die Ausübung dieses Rechts wird die Dauer des Elternurlaubs nicht verkürzt.
  • Gehälter
    • Die Frist für die Zahlung der Vergütung und die Folgen ihrer Verletzung (25)
      Das Arbeitsgesetz schränkt den Ermessensspielraum des Arbeitgebers bei der Festlegung des Zeitpunkts und der Häufigkeit der Gehaltszahlungen ein. Jeder Arbeitgeber kann diese Fragen auf eine für ihn geeignete Weise regeln, die von ihm festgelegten Fristen dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die sich aus dem Arbeitsgesetzbuch ergeben. Bei Verstößen gegen die Vergütungsbestimmungen hat der Arbeitgeber bestimmte Konsequenzen zu tragen. Das können z.B. sein. die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, die Pflicht zur Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen sowie die Haftung für ein Vergehen.

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