• Thema des Monats
    • Betriebliche Sozialkasse (ZFŚS) zum Jahreswechsel - Pflichten des Arbeitgebers (11)
      Wie in den Vorjahren gilt die Verpflichtung zur sozialen Tätigkeit in Form einer betrieblichen Sozialkasse auch im Jahr 2023 für Arbeitgeber, die zum 1. Januar dieses Jahres mindestens 50 Vollzeitbeschäftigte beschäftigen, und zwar unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, Haushaltseinheiten und Haushaltseinrichtungen der lokalen Regierung. Andererseits richten Arbeitgeber, die mindestens 20 und weniger als 50 Vollzeitbeschäftigte beschäftigen, auf Antrag einer betrieblichen Gewerkschaftsorganisation den Sozialfonds ein.
  • Arbeitsrecht
    • Änderung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen – Verhalten des Arbeitgebers (15)
      Ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, die Arbeits- oder Entgeltbedingungen des Arbeitnehmers zu ändern, ist dazu verpflichtet, dies auf zwei akzeptable Arten zu tun – eine Vereinbarung oder eine Änderungsmitteilung. Ersteres ist immer zulässig – sofern der Arbeitnehmer damit einverstanden ist, während letzteres Einschränkungen unterliegt, die sich aus dem geltenden Arbeitsrecht ergeben.
  • Gehälter
    • Grundsätze der Vergütung leitender Angestellter für geleistete Überstunden (24)
      Die geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs, die die Arbeitszeit regeln, erlauben Managern, Überstunden nicht zu bezahlen. Allerdings kann die Überstundenbelastung von Mitarbeitern, die im Auftrag des Arbeitgebers den Arbeitsplatz leiten, und von Führungskräften separater Organisationseinheiten nicht dauerhaft auftreten.

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